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In der Schweiz ist die Barrierefreiheit von Webseiten primär für den öffentlichen Sektor durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) ab 2025 verpflichtend. Für private Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende< 2 Mio. € Umsatz) besteht keine direkte gesetzliche Pflicht, sofern sie keine Produkte in der EU verkaufen. Dennoch wird Barrierefreiheit aufgrund von EU-Regelungen (EAA) und Reputationsgründen immer wichtiger. •Keine generelle Pflicht: Kleinstunternehmen und Startups, die weniger als 10 Mitarbeitende haben und einen Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro erzielen, sind von den neuen Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit in der Regel ausgenommen. •Ausnahme Online-Shops: Wenn Kleinstunternehmen jedoch Produkte (Webseiten, Apps) in den EU-Raum verkaufen oder dort Dienstleistungen erbringen, können sie unter den European Accessibility Act (EAA) fallen. •Relevanz: Auch ohne strenge Pflicht wird die Umsetzung von WCAG-Standards (Web Content Accessibility Guidelines) empfohlen, um die Nutzererfahrung zu verbessern und alle Kunden anzusprechen. •Öffentlicher Sektor: Für öffentliche Institutionen in der Schweiz ist die Barrierefreiheit ab Juni 2025 zwingend. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für rein schweizerische Kleinstunternehmen keine direkte Pflicht besteht, aber eine Umsetzung im Sinne der Inklusion und des Online-Handels (EU-Bezug) sehr ratsam ist. In der Schweiz gilt für Mikrounternehmen (<10 MA, <2 Mio. € Umsatz) gemäss EAA/BFSG ab 28. Juni 2025 zwar eine Ausnahme von der Barrierefreiheitspflicht für Dienstleistungen, jedoch nicht, wenn sie Onlineshops oder Produkte im EU-Binnenmarkt anbieten. Schweizer KMU müssen bei EU-Verkäufen barrierefrei sein, um Bussgelder zu vermeiden. •Ausnahme für Mikrounternehmen: Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz/Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro, die ausschliesslich Dienstleistungen anbieten, sind von den strengen Anforderungen des BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) in der Regel ausgenommen. •Wichtige Ausnahme von der Ausnahme: Diese Ausnahme gilt nicht für den Online-Handel (E-Commerce) und den Verkauf von Produkten, die in die EU exportiert werden. •Schweizer Recht (BehiG): Die Teilrevision des Schweizer Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) ab 28. Juni 2025 verpflichtet primär den Staat, nicht direkt private Kleinstunternehmen. Quelle: Agenza GmbH

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